Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.
Stand: 6/2023

I. Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

II Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

  1. Verträge mit dem Kunden kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme zustande.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Die Angabe von technischen Informationen und Abgabe von Angeboten erfolgt nach bestem Wissen, befreit den Kunden aber nicht von der Prüfung und der Eignung dieser Angaben für die beabsichtigten Verwendungszwecke und Anforderungen. Die Verantwortung hinsichtlich der Eignung und bestimmungsgemäßen Verwendung liegt beim Kunden. Produktoptimierungen, Materialänderungen und Zeichnungskorrekturen sind vorbehalten.

III. Lieferzeit / Lieferumfang

  1. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
  2. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung, einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung eine nicht nur unwesentliche Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.
  3. Können wir Lieferzeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
  4. Fälle Höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, b e-freien uns von unseren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; bei vorübergehenden Hindernissen jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Wegfall der Behinderung. Das Vorliegen Höherer Gewalt wird insbesondere vermutet, bei (i) Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorakte, Sabotage, (ii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iii) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignung, (iv) Pandemie, Epidemie, (v) Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vi) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag (z.B. Stellung von Sicherheiten oder Anzahlungen) uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für die Liefertermine. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Teillieferungen sind im angemessenen Umfang zulässig, soweit sie für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten.

IV. Versand / Gefahrtragung / Erfüllungsort

  1. Der Versand der Ware erfolgt von unserem Sitz aus auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarung stehen uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittelns frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
  3. Für die Verpackung berechnen wir 2% des Nettowarenwertes. (4) Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.

V. Preise

  1. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.
  3. Bei einem Netto-Auftragswert unter 100,- Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,- Euro.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung, soweit diese notwendig ist, sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand herauszuverlangen; der Kunde ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.
  2. Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer in vollem Umfang ab, die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden wird.
  4. Wird der gelieferte Gegenstand dergestalt mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden oder vermischt, dass unser Eigentum an dem gelieferten Gegenstand erlischt, so tritt der Kunde uns die Forderung zur Sicherheit in Höhe des Verhältnisses des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den übrigen verbundenen/vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung ab, die ihm aufgrund der Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

VIII. Beschaffenheit / Beschaffungsrisiko / Garantien

  1. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
  2. Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich der Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung, den Systembeschreibungen oder unserer Produktinformation zu entnehmen. Für die Eignung der Ware zu bestimmten Verwendungszwecken haften wir nur, wenn diese Eignung ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.
  3. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen.
  4. Bauteile, Bauelemente sowie Baugruppen, die nach Kundenvorgabe beschafft oder durch den Kunden beigestellt werden, müssen den anwendbaren internationalen, europäischen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf den Umweltschutz, Stoffverbote und Beschränkungen entsprechen. Die Prüfung der Auswahl dieser Komponenten obliegt dem Kunden. 

IX. Haftung für Mängel

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die verspätet gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Mangelrügen dar.
  2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
  3. Im Falle der berechtigten Mangelrüge werden wir nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware unentgeltlich nachbessern oder eine mangelfreie Ware neu liefern, soweit dies für uns keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
  4. Der Kunde wird uns die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist geben...
  5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nach Ablieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
  6. Im Rahmen der Nacherfüllung werden Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Sache von uns nicht übernommen.
  7. Wir ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache im Umfang unserer gesetzlichen Verpflichtung die vom Kunden geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
  8. Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt ist, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  9. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Mängeln des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird.
  10. Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Handelt es sich um den Ersatz von Schäden für die Verletzung an Körper oder Gesundheit oder wurde der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen verursacht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X. Gesamthaftung / Produkthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung als in Ziffer IX. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Ziffer (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Schadenersatzanspruches statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit wir für einen Fehler entsprechend den Regelungen des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ersatzpflichtig sind, richtet sich der Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüberhinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

XI. Einhaltung Exportkontrollvorschriften

  1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
  2. Der Kunde wird vor Weitergabe der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
    • er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt;
    • solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; 
    • die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.
  3. Der Kunde wird seine Unterlieferanten ebenfalls auf die Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen der Exportkontrollvorschriften verpflichten und deren Einhaltung mit angemessenen Mitteln kontrollieren.
  4. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch uns erforderlich, wird der Kunde nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontroll-beschränkungen zur Verfügung stellen.
  5. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

XII. Rücktritt

  1. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse mehr, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in solchen Fällen nur unter den in den Ziffern IX. und X. genannten Voraussetzungen zu.
  2. Haben wir die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hat der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

XIII. Datenschutz

  1. REDUR und der Kunde verpflichten sich, bei der im Rahmen der Leistungserbringung notwendigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen. Personenbezogene Daten, von denen die Parteien Kenntnis erlangen, werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung verarbeitet und niemals zu anderen Zwecken an Dritte weitergegeben, veräußert oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt.
  2. Werden persönliche Daten zur Erfüllung dieses Vertrages an verbundenen Unternehmen i.S.v.§§ 15 ff. AktG oder Dritte weitergegeben, beschränken sich die Vertragsparteien auf diejenigen Informationen, die zur Erbringung der jeweiligen Leistungen nötig sind. Der jeweilige Empfänger darf diese persönlichen Daten ausschließlich zur Erbringung der angeforderten Leistung oder der Durchführung der notwendigen Transaktion, die im Auftrag der Vertragspartei durchgeführt wird, verwenden. Die Empfänger werden dabei auf die Einhaltung der Datenschutzgesetze verpflichtet.


XIV. Gerichtsstand / anwendbares Recht

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft; wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch vor jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
  2. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Wir sind deshalb nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und sind hierzu auch nicht bereit.
  3. Es gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht (BGB/HGB). Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.

XV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt; das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

XVI. Unternehmerische Verantwortung

Im Rahmen unserer unternehmerischen Verantwortung haben wir uns auf den Code of Conduct der Phoenix Mecano Gruppe verpflichtet, der unter phoenix-mecano.ch/de einsehbar ist.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma ismet GmbH (kurz: ISMET) Stand: Version 3/2022

I. Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn wir hätten ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen annehmen. 
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten und die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Bestellung; Auftragsbestätigung

  1. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie jede Änderung einer Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.
  2. Wir können die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).

III. Lieferzeit

  1. Die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit ist bindend.
  2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von uns benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch uns an.
  3. Treten Umstände ein oder drohen Umstände, die der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit entgegenstehen, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung benachrichtigen.
  4. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, höchstens jedoch 5% der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.
  5. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

IV. Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort, Eigentumsübergang

  1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme durch uns am vereinbarten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt DDP (benannter Bestimmungsort) Incoterms ® 2020, wenn (a) der Sitz des Auftragnehmers und der Bestimmungsort im selben Land liegen oder wenn (b) der Sitz des Auftragnehmers und der Bestimmungsort beide in der Europäischen Union liegen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt mangels abweichender Vereinbarung DAP (benannter Bestimmungsort) Incoterms ® 2020.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Verpackungskosten im vereinbarten Preis enthalten. Vereinbaren wir mit dem Lieferanten einen Preis EXW gemäß Incoterms ® 2020 oder ausschließlich Verpackung, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten bzw. Verpackungskosten.
  3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen.
  4. Tragen wir die Transportkosten, ist uns die Versandbereitschaft sofort anzuzeigen. Bei Vereinbarung DAP/DDP (benannter Bestimmungsort) gem. Incoterms® 2020 können wir ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
  5. Das Eigentum geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf uns über.

V. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2. Rechnungen sind uns getrennt von der Ware – vorzugsweise in digitaler Form - zuzusenden. Etwaige Mehrleistungen und Lieferungen sind in der Rechnung gesondert unter Hinweis auf die vorausgegangenen schriftlichen Vereinbarungen aufzuführen.
  3. Die Zahlungsfristen laufen frühestens ab dem Eingangstag einer ordnungsgemäßen Rechnung, und vollständig erbrachter Lieferung oder Leistung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch uns nach Eingang der Rechnung und Lieferung innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  4. Die Abtretung des Zahlungsanspruches an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
  5. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen nicht nur unerheblichen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung in angemessener Höhe zu verweigern.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  7. Als Sicherheit für eine Anzahlung / Vorauszahlung übergibt der Lieferant uns eine selbstschuldnerische befristete Bürgschaft (Gültigkeit mind. 6 Monate) auf erstes Anfordern einer europäischen Großbank, sollte die kauf- bzw. werkvertraglich vereinbarte Summe 25.000 € übersteigen. Alternativ steht es in unserem Ermessen eine Garantierklärung eines verbundenen Unternehmens zu akzeptieren. Die Ansprüche aus der Bürgschaft / Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Vertragspartner verjähren.

VI. Eingangsprüfung, Mängelhaftung

  1. Unsere Pflicht zur Wareneingangsuntersuchung der Liefergegenstände beschränkt sich auf Mengenabweichungen, erkennbare Transportschäden und offensichtliche, äußerlich erkenn-bare Mängel. Die Rügefrist für diese vorbezeichneten Mängel beträgt zwei Wochen. Für alle übrigen offenen und verdeckten Mängel, die erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauch-nahme bemerkt werden, gilt eine Rügefrist von zwei Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge- und Untersuchungspflichten sind ausgeschlossen.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen.
  3. Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt (i) vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, oder (ii) Minderung des Preises zu verlangen oder (iii) auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Recht auf Schadensersatz insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
  4. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an.
  5. Die in Ziffer VI.3 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung haben und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, uns nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Der Auftragnehmer zahlt für jeden Fall der Anlieferung fehlerhafter Liefergegenstände eine Pauschale i. H. v. 50,- EUR netto zum Ausgleich der entstehenden erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Wareneingangprüfung. Dieser Betrag wird dem Auftragnehmer belastet und von der nächsten Zahlung abgezogen oder eine Rücküberweisung angefordert; die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes und sonstiger Gewährleistungsansprüche bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnt die hier genannte Frist erneut zu laufen.
  8. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, aufgrund dessen wir in Produkthaftung genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung hat der Auftragnehmer auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Der Auftragnehmer wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Auftragnehmer wird uns über seine Kennzeichnungssysteme oder seine sonstigen Maßnahmen so unterrichten, dass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können.
  10. Der Auftragnehmer wird sich gegen Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice und/oder seine Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorlegen.

VII. Materialbeistellungen

  1. Materialbeistellungen sowie zur Verfügung gestellte Informationen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
  2. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge des zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust leistet der Auftragnehmer Ersatz, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.

VIII. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung

  1. Von uns überlassene oder für uns hergestellte Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte daran vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Ferner sind sie gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Wir können, vorbehaltlich weiterer Rechte, ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.
  2. Der Auftragnehmer wird von und über uns erlangte Kenntnisse und Erfahrungen, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge oder sonstige Informationen sowie den Abschluss des Vertrages und die Ergebnisse gegenüber Dritten -auch über die Dauer des Vertrages hinaus -vertraulich behandeln, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind oder wir einer Weitergabe im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben. Der Auftragnehmer wird diese Informationen ausschließlich für die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Zwecke benutzen.

IX. Verhaltenskodex für Auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Bestimmungen des Code of Conduct, Verhaltenskodex für Lieferanten, der auf unserer Website https://www.redur.de einsehbar ist, zu beachten.
  2. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, sofern der Auftragnehmer nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung – soweit dies möglich ist – die Pflichtverletzung nicht beseitigt hat.

X. Produktkonformität

  1. Liefert der Auftragnehmer Produkte, die gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und die weitere Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum oder entsprechenden Anforderungen in anderen von uns mitgeteilten Verwendungsländern unterliegen, dann stellt er sicher, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs diesen Anforderungen genügen. Er wird uns sämtliche Nachweise der Konformität auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen.
  2. Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile in einer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Listen deklarationspflichtiger Stoffe aufgeführt sind oder die aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z.B. REACH, RoHS, California Proposition 65), hat der Auftragnehmer uns auf Nachfrage zu versichern, dass erforderliche Grenzwerte und Dokumentationspflichten eingehalten werden. Dies erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer. Er wird uns ausdrücklich vor Annahme der Bestellung darauf hinweisen, dass der Liefergegenstand den besonderen Anforderungen unterliegt und erkennt im Übrigen sämtliche Herstellerverpflichtungen (insb. Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht usw.) aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen uns gegenüber ausdrücklich an.
  3. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass die gelieferten Waren alle Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG auf Grundlage der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt, soweit die Waren in den Anwendungsbereich dieser Gesetze, Verordnung und Richtlinien fällt.
  4. Der Auftragnehmer hat angemessene Maßnahmen implementiert, um sicher zu stellen, dass seine Lieferungen und Leistungen den sich aus den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und des Gesetzes zur Durchführung vom 6.Mai 2020 und der Section 1502 des Dodd-Frank Acts (soweit einschlägig) in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von sog. Konfliktmineralien (z. B. Tantal, Wolfram, Zinn oder Gold) entsprechen.

XI. Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und-Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nicht europäischen Lieferanten).

XII. Datenschutz

  1. Im Rahmen und ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten unserer Lieferanten und deren Mitarbeiter (z.B. Kontaktdaten). Diese Daten werden der juristischen Person des Auftragnehmers zugerechnet und nur durch uns oder Unternehmen der Phoenix Mecano Gruppe verarbeitet. Alle unsere Mitarbeiter sind schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehrt. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Website unter https://www.redur.de 
  2. Erhält der Auftragnehmer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren. Andere als im Vertragsverhältnis benötigte Daten dürfen nicht gespeichert werden.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle diesen Vertrag betreffenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Sitz unseres Unternehmens. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

Stand: Version 3/2022